Präambel
Präambel
Unser TauschNetzwerk basiert auf Nachbarschaftshilfe.
Der Austausch und eine gegenseitige Unterstützung
erfolgt durch eigener Hände Arbeit,
z.B. durch Praktisches, Essbares,
oder auch durch Rat und Tat.
Philosophie
Philosophie
Respektvoller Umgang mit Mensch und Natur
Direkttausch bevorzugt
Loslösung vom Geldsystem
Ein Tauschvorgang in Euro ist weder möglich noch erwünscht
Nachhaltigkeit
Ideennutzung zur Wiederverwendbarkeit
Ressourcen-Schonung
Satzung
SATZUNG
TauschNetzwerk Murgtal - Baden „Geben und Nehmen“
Fassung vom 15. Februar 2021
Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Nennung verzichtet.
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Geben und Nehmen - TauschNetzwerk Murgtal - Baden“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Gaggenau.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Förderung erweiterter Nachbarschaftshilfe sowie Nutzung regionaler Ressourcen unter
Berücksichtigung eines harmonischen Verhältnisses zwischen Menschen untereinander einerseits und Menschen und Natur andererseits.
(2) Die dauerhafte Organisation eines Tauschkreises zur Verrechnung von Waren und Leistungen der Mitglieder untereinander.
(3) Der Zweck wird verwirklicht durch:
a) die Unterhaltung eines Verrechnungssystems
b) die Durchführung öffentlicher Markttage
c) die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen
(4) Der Tausch von Waren und Leistungen erfolgt auf rein privater und nachbarschaftlicher Grundlage. Es finden keine gewerblichen Geschäfte statt.
§3 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§4 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern. Alle Mitglieder im Vorstand haben gleiches Stimmrecht. Aus ihrer Mitte wählen sie einen Sprecher, der den Verein nach außen hin vertritt.
(2) Wahl des Vorstandes:
a) Der Vorstand wird alle zwei Jahre gewählt.
b) Anmeldefrist: Bewerbungen müssen 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
c) Eine Wiederwahl ist möglich.
d) Fällt ein Mitglied aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied ernennen.
e) Das Ersatzmitglied muss auf der nächsten Mitgliederversammlung von den Mitgliedern bestätigt werden.
(3) Die Aufgaben des Vorstandes sind:
a) Die Vertretung des Vereins in allen Rechts- und sonstigen Angelegenheiten gegenüber Behörden, natürlichen und juristischen Personen
b) Die Organisation des Vereins nach innen und außen
c) Die Einberufung und Leitung von Mitgliederversammlungen
d) Eine Geschäftsordnung erstellen
e) Beschlüsse zeitnah den Mitgliedern bekannt zu geben
(4) Fachvorstand
Der Vorstand stellt sich Fachleute zur Seite, dazu zählt auch der Kassenwart. Über die Zusammensetzung, deren Aufgabenbereich und Amtsdauer entscheidet das Vorstandsteam. Die Fachleute haben kein Stimmrecht.
§5 Mitgliederversammlungen
(1) In der Regel setzen Mitgliederversammlungen physische Treffen voraus (Präsenzveranstaltung). In Notzeiten kann der Vorstand auch Mitgliederversammlungen ohne Präsenz der Mitglieder ansetzen. Dafür eignen sich virtuelle Konferenzen oder Versammlungen ohne Anwesenheit, bei der Mitglieder ihr Votum schriftlich abgeben. Mischformen der genannten Versammlungsvarianten sind möglich.
(2) Die jährliche Hauptversammlung findet im Januar statt. Eine formelle Einladung der Mitglieder ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist jedoch verpflichtet, die Mitglieder in dafür geeigneten Mitteilungen 6 Wochen vorher, an diesen Termin zu erinnern. Sollte der Termin aus wichtigen Gründen verlegt werden müssen, so ist dies vom Vorstand in geeigneter Weise den Mitgliedern bekannt zu machen.
(3) Der Vorstand kann bei Bedarf zusätzliche Mitgliederversammlungen einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt.
(4) Die Aufgaben der Hauptversammlung sind:
a) Entlastung des bisherigen Vorstandes
b) Wahl des neuen Vorstandes
c) Änderung der Satzung
d) Auflösung des Vereins
e) Mitgliedsbeiträge in ihrer Höhe und Fälligkeit festlegen
(5) Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Briefwahlstimmen sind zu zählen wie die Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(6) Für Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins ist eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Voraussetzung ist, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
(7) Für Wahlen wird ein Wahlleiter vom Vorstand ernannt.
§6 Briefwahl
(1) Wenn Mitglieder zur Mitgliederversammlung nicht erscheinen können, haben sie die Möglichkeit zur Briefwahl. Hierzu fordern diese Mitglieder die Briefwahlunterlagen schriftlich bis spätestens einundzwanzig Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung an.
(2) Die korrekt ausgefüllten Wahlformulare gelten als abgegebene Stimme und müssen im verschlossenen Kuvert bis spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Wahlleiter eingegangen sein.
(3) Der Wahlleiter prüft die eingegangenen Briefwahlformulare auf Korrektheit und teilt das Wahlergebnis den Mitgliedern bei Präsenzwahl mit. Bei einer reinen Briefwahl teilt der Wahlleiter das Ergebnis den Mitgliedern per E-Mail mit. Nicht korrekt ausgefüllte Wahlformulare sind ungültig.
§7 Die Kassenprüfung
(1) Die Finanzen des Vereins sind mindestens einmal jährlich zum Ende des Geschäftsjahres durch einen Kassenprüfer zu kontrollieren. Der Kassenprüfer wird vom Vorstand für jedes Geschäftsjahr neu bestimmt.
(2) Der Kassenwart ist von der Mitgliederversammlung nach dem Vortragen des Kassenprüfungsberichtes durch den Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung zu entlasten.
§8 Die Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede rechtsfähige natürliche oder juristische Person werden. Jugendliche ab 14 Jahren benötigen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Ein Stimmrecht haben jugendliche Mitglieder, wenn dies von der Mitgliedersammlung so bestimmt wird
(2) Der Antrag zur Aufnahme als Mitglied ist in der jeweils aktuell gültigen Form zu stellen. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand
(3) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Austritt, Ausschluss oder bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit
(4) Im Falles eines Austritts oder Ausschlusses endet die Mitgliedschaft sofort
(5) Mitgliedsbeiträge werden in ihrer Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung beschlossen. In Ausnahmefällen legt der Vorstand, auf Antrag, Ermäßigungen individuell fest.
§9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder erkennen die Regelungen an, die in jeweils aktuellen Tauschregeln festgelegt sind.
(2) Die Mitglieder erklären sich durch die unterschriebene Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung personenbezogener Mitgliederdaten zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit im internen Bereich der Vereins-Website mit der Nutzung ihrer Daten einverstanden. Jedes Mitglied wird durch das Informationsblatt zur Datenverarbeitung darüber informiert.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mittel.
§10 Mitgliederdaten
(1) Der Verein ist in allen finanziellen und organisatorischen Belangen für die Mitglieder transparent. Die Mitglieder erhalten die Kontaktadressen aller Mitglieder in Form einer Liste, und ist entsprechend der DSGVO vertraulich zu behandeln.
(2) Das Mitglied verpflichtet sich durch Unterschrift die Verpflichtungserklärung zum Datenschutz ( Erklärung zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß DSGVO ) einzuhalten.
§11 Tauschregeln
(1) Änderungen und Ergänzungsbestimmungen zu den Tauschregeln werden vom Vorstand ausgearbeitet und beschlossen.
§12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Abstimmung in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit (siehe §5, Absatz 6 ).
(2) Der Verein ist ohne Abstimmung aufzulösen, wenn die Mitgliederzahl weniger als drei beträgt.
(3) Im Falle einer Auflösung sind die gesetzlichen Regeln der Liquidation von Körperschaften anzuwenden. Es ist eine Person mit der Liquidation zu beauftragen, die kein Vorstandsmitglied ist.
(4) Das nach der Liquidation verbleibende Vermögen des Vereins ist einer gemeinnützigen Organisation als Spende zu übergeben.
§13 Sonstiges
(1) Es gelten die Bestimmungen des BGB
(2) Sollte eine Regelung dieser Satzung ungültig sein oder werden, so gelten die anderen Bestimmungen dennoch weiter. Für eine ungültige Regel ist eine neue, der ursprünglichen Absicht entsprechende Regel vorzuschlagen und durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ( §5, Absatz 6).
§14 Vertragsbeziehungen, Haftung
(1) Der Verein stellt ausschließlich eine Vermittlungsplattform dar. Er übernimmt keinerlei Haftung oder Garantien bei Schäden. Er übernimmt keine Haftung für die Qualität der geleisteten Arbeit. Dies gilt auch für Unfälle aller Art, die mit der Ausführung der Dienstleistung möglicherweise im Zusammenhang stehen. Der Verein haftet nicht für Steuerforderungen an die Mitglieder oder sonstige Teilnehmer der Tauschgeschäfte.
(2) Es ist die Sache der Mitglieder darauf zu achten, dass nicht gegen standesrechtliche Regeln bestimmter Berufsgruppen oder Sicherheitsbestimmungen verstoßen wird.
Gaggenau, 18. Januar 2024
Copyright des TauschNetzwerks Geben und Nehmen - Murgtal - Baden
Eine Weiternutzung oder Vervielfältigung für Dritte ist nicht gestattet.
Tauschregeln
Das Tauschnetzwerk Murgtal ist ein nicht eingetragener Verein. Mit der Beitrittserklärung kann man Mitglied werden unter Anerkennung der Satzung und der Tauschregeln des Tauschnetzwerkes Murgtal. Der Verein ist nicht politisch, wirtschaftlich unabhängig und überkonfessionell.
Die Tauschregeln
Allgemeines:
Die Mitgliedschaft beinhaltet die Verpflichtung zum aktiven Direkttausch Dahinter steht die Idee, ein Netz von Akteuren zu mobilisieren, die Lust haben zu handeln und einen offenen, direkten und sozial verträglichen Austausch untereinander zu pflegen.Je ausgeglichener Geben und Nehmen unter den Teilnehmern ist, desto besser funktioniert das Netzwerk.
Mitgliedschaft:
Neue Mitglieder müssen über eine E-Mail-Adresse verfügen, denn über diesen Weg wird in unserem Netzwerk getauscht. Alle neuen Mitglieder entrichten eine Aufnahmegebühr in Höhe von €1,-- pro Monat. Beispiel: Trete ich im Mai in den Verein ein, so bezahlte ich € 7,-- für den Rest des Kalenderjahres.Der Jahresmitgliedsbeitrag beträgt € 7,-- für Einzelkonten und € 10,-- für Familienkonten. Hierbei sind die sogenannten festen Ausgaben (2024) berücksichtigt. Die Kosten für ein Einzelkonto €15,-- und Familienkonten €20,-- sollten nicht überschritten werden.
- Schnupperzeit:
Jedes Neumitglied durchläuft eine Schnupperzeit von ¼ Jahr. Danach entscheiden beide Seiten über die Aufnahme im Verein. Aufnahmesuchende teilen uns schriftlich oder im Gespräch mit dem Paten mit:
Was sie vom Netzwerk erwarten
Was sie bereit sind in die Gemeinschaft einzubringen. Sie erstellen eine Angebotsliste für die Homepage.
- Patenschaft:
Jedes neue Mitglied hat Anspruch auf eine Begleitung durch ein kundiges Mitglied bis zu einem ½ Jahr. Es müssen Ergebnisse sichtbar sein, dass die Philosophie umgesetzt wird. Überprüfbarkeit ist durch die Tauschregeln gegeben.
Tauschkonto:
Die Verrechnungseinheit ist das Talent. Der Richtwert für eine Stunde Dienstleistung entspricht 20 Talenten. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist der Tauschwert im Voraus auszuhandeln. Unkosten die in Euro anfallen, sind auch in Euro zu begleichen.
Jedes Mitglied ist für seine Angebote eigenverantwortlich. Der Verein übernimmt keine Haftung.
Kündigung der Mitgliedschaft:
- Eine Kündigung muss schriftlich (per Brief oder E-Mail) erfolgen.
- Besonderheit: Es müssen Tausch-Ergebnisse sichtbar sein, dass die Philosophie umgesetzt wird. Bei keiner sichtbaren Tausch-Aktivität kann der Vorstand, nach vorheriger Aussprache, über eine weiterführende Mitgliedschaft entscheiden.
Tauschurlaub
Mitglieder können einen Tauschurlaub beantragen, wenn sie für einen gewissen Zeitraum keine Möglichkeit sehen, am Tauschgeschehen teilzunehmen. Auch der Vorstand kann ein Mitglied in Tauschurlaub „schicken“. Der Tauschurlaub muss mindestens 3 Monate umfassen und kann bis zu einem Jahr dauern.
Januar 2024
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